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Cake day: June 16th, 2023

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  • Kein Anwalt hier, daher bitte mit Vorsicht genießen.

    Du musst hier unterscheiden zwischen Gewährleistung und Garantie/Umtausch. Bei der 24-monatigen Gewährleistung nach BGB ist weder die Original-Verpackung noch der (physische oder virtuelle) Bon notwendig, denn du berufst dich auf einen Mangel. In den, mittlerweile, ersten 12 Monaten wird davon ausgegangen, das der Mangel bereits an Werk bestand, in den zweiten 12 Monaten musst du es nachweisen können.

    Hier musst du meines Wissen nur nachweisen können, dass das Produkt tatsächlich bei dem Händler gekauft wurde - Zeugenaussage oder Kontoauszug gehen hier hilfsweise auch, daher würde ich vermuten, dass deine paperless-Kopie hier auch geht.

    Anders ist es bei Umtausch oder Garantie, also vom Händler freiwillig gewährte Ergänzungen. Weil freiwillig, kann der Händler so ziemlich alles wünschen, was sie/er will und das umfasst halt auch einen physischen Kassenbon.